STIFTUNGSSATZUNG

Präambel

Um den kommenden Generationen, auf deren Kosten wir heute leben, Perspektiven und Möglichkeiten offen zu halten, habe ich mich zur Errichtung einer Stiftung entschlossen gemäß dem Motto „Zukunft hinterlassen“.

Angesichts der demographischen Entwicklung und knapper werdender finanzieller Ressourcen sollen durch die Stiftung Mittel bereit gehalten werden für innovative Pädagogik und Forschung im Sinne reformpädagogischer Ansätze und Konzepte, vorrangig der Montessori-Pädagogik. Die Stiftung trägt deshalb den Namen

„Stiftung Montessori-Pädagogik – Reformpädagogik – Wissenschaft“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Montessori-Pädagogik – Reformpädagogik – Wissenschaft“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Borken.

§ 2

Gemeinnütziger Zweck 1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft im Hinblick auf die Montessori-Pädagogik und Reformpädagogik. Die Stiftung stellt finanzielle Mittel bereit für elementar- und schulpädagogische sowie gerontologische Innovationen, Materialien und Modelle. Sie entwickelt und begleitet wissenschaftliche Vorhaben. 3) Als mögliche Maßnahme kann unter dieser Zweckbindung ein Montessori-Stiftungspreis alle 2 Jahre ausgelobt werden entweder
  • für institutionelle „Leuchtturmprojekte“ mit einem Fördergeld, deren Höhe vom Vorstand jeweils zweckgebunden im Sinne der Montessori-Pädagogik festgelegt wird
  • oder zur Ehrung einer Person, die sich mit ihrem beruflichen Lebenswerk im Sinne der Montessori-Pädagogik oder -Wissenschaft engagiert hat.
4) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von didaktischen Materialien und Förderung von Zusatzausbildungen für Pädagogen einerseits sowie für die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben andererseits. Dazu gehört die wissenschaftliche Erschließung vor allem der Werke Maria Montessoris sowie anderer Reformpädagogen. 5) Die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis im Sinne der Deutschen Forschungsgemeinschaft Bonn (DFG) – Verwendungsrichtlinien für Sonderforschungsbereiche mit Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ( 8 Empfehlungen  S. 10-12 des DFG-Vordrucks 5.01- 03/16) – werden beachtet. 6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 3

Stiftungsvermögen
  • Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung des Satzungszwecks darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  • Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende(n) oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufes der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/ dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung
  • Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand
    2. das Kuratorium
    3. der Beirat
Die Mitglieder der zu a), b) und c) genannten Organe dürfen nicht dem     jeweils anderen Organ angehören.
  • Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes
  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin. Der erste Vorsitzende des Vorstandes ist Prof. Dr. Harald Ludwig. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium den Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  • Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
  • Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstands
  • Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/ dessen Vertreterin/ Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/ dessen Vertreterin/ Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  • Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    3. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 9

Zusammensetzung des Kuratoriums
  • Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Das erste Kuratorium wird von der Stifterin bestellt. Im Kuratorium soll ein Mitglied der Familie der Stifterin vertreten sein.
  • Im Benehmen mit dem Vorstand wählt das Kuratorium den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  • Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder im Benehmen mit dem Vorstand die Nachfolger.
  • Aus dem ersten Kuratorium scheiden nach 3 Jahren 2 Kuratoriums-mitglieder durch Losverfahren aus. Wiederbestellung ist zulässig.
  • Das Kuratorium kann ihm angehörige Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums
  • Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  • Dem Kuratorium obliegt insbesondere
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15.
  • Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 11

Zusammensetzung des Beirates
  • Der Beirat besteht aus maximal 10 Personen. Der erste Beirat wird von der Stifterin bestellt.
  • Die reguläre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nachfolger von ausscheidenden Beiratsmitgliedern sowie neue Mitglieder werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium berufen. 

§ 12

Rechte und Pflichten des Beirats
  • Der Beirat berät den Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben. Dies kann auch in schriftlicher Form geschehen.
  • Der Beirat tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden/ der Vorsitzenden zusammen.
  • Vorstand und Kuratorium können an Sitzungen des Beirates teilnehmen.
  • Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 13

Beschlüsse
  • Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  • Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung.

§ 14

Satzungsänderung
  • Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
  • Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 15

Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach §14 Abs.2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 16

Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung „missio“ Aachen für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung. 

§ 17

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 18

Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19

Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Satzung wurde beschlossen und von der Stiftungsgründerin am 08. März 2005 unterzeichnet.

Die „Stiftung Montessori-Pädagogik-Reformpädagogik-Wissenschaft“ wurde am 04. April 2005 als Stiftung bei der Bezirksregierung Münster eingetragen.

Satzungsergänzung: Die Stiftungssatzung wurde lt. Beschluss des Vorstandes vom 11.03.2018 um §2, 4 (neu: Beachtung der Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis) ergänzt.

Weiterhin stellt der Vorstand in seiner Sitzung vom 09.09.2018 fest, dass die in der Anlage 1 der Abgabenordnung zu § 60 geforderten Angaben in der Satzung der Stiftung Montessori-Pädagogik-Reformpädagogik-Wissenschaft in der Satzung enthalten sind:

  • 1 der Anlage 1 zur Abgabenordnung in § 2, 1-3 der Satzung
  • 2 der Anlage 1 zur Abgabenordnung in § 2, 5 der Satzung
  • 4 der Anlage 1 zur Abgabenordnung in § 4,3 der Satzung
  • 5 der Anlage 1 zur Abgabenordnung in § 16 der Satzung

Am 17.3.2019 wurde der § 2, Abs. 2 mit Zustimmung der Stiftungsgründerin erweitert um „gerontologische“ Innovationen oder Modelle.

Am 14.2.2020 wurde auf Vorschlag des Vorstandes nach Beratung mit der Stiftungsgründerin vom Kuratorium die Ergänzung durch § 2, Abs. 3 genehmigt.

Borken, den 01.05.2020